Grenzabstand für Hecken und Bäume in Berlin
In Berlin muss eine Hecke (bis 2 m hoch) mindestens 0,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt stehen (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 NachbG Bln).
Abstände für Pflanzen
| Pflanze | Abstand | Fundstelle |
|---|---|---|
| Hecke bis 2 m hoch | 0,5 m | § 28 Abs. 1 Nr. 2 NachbG Bln |
| Hecke über 2 m hoch | 1 m | § 28 Abs. 1 Nr. 1 NachbG Bln |
| stark wachsende Bäume (z. B. Rotbuche, Linde, Platane, Rosskastanie, Stieleiche, Pappel, Weißbirke, Douglasie, Walnuss) | 3 m | § 27 Nr. 1 Buchst. a NachbG Bln |
| übrige Bäume | 1,5 m | § 27 Nr. 1 Buchst. b NachbG Bln |
| nicht hochstämmige Obstbäume | 1 m | § 27 Nr. 1 Buchst. c NachbG Bln |
| Sträucher | 0,5 m | § 27 Nr. 2 NachbG Bln |
So wird gemessen
von der Mitte des Stammes, Strauches oder der Hecke bis zur Grenzlinie, an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden tritt; bei mehrreihigen Hecken von der grenznächsten Reihe (§ 30 NachbG Bln)
Fristen und Sonderfälle
Der Beseitigungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des fünften auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres klagt; bei Hecken beginnt die Frist, wenn sie über die zulässige Höhe wachsen (§ 32 NachbG Bln).
Baurechtlich: Zaun und Sichtschutz ohne Baugenehmigung in Berlin · Gartenhaus in Berlin
Quelle: Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln), vom 28.09.1973, gültig ab 01.01.1974 (amtlich (gesetze.berlin.de)); abgerufen am 08.11.2026. Keine Rechtsberatung.
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Häufige Fragen
Wie weit muss eine Hecke in Berlin von der Grenze weg sein?
In Berlin muss eine Hecke (bis 2 m hoch) mindestens 0,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt stehen (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 NachbG Bln).
Wie wird gemessen?
von der Mitte des Stammes, Strauches oder der Hecke bis zur Grenzlinie, an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden tritt; bei mehrreihigen Hecken von der grenznächsten Reihe (§ 30 NachbG Bln)
Was gilt noch?
Der Beseitigungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des fünften auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres klagt; bei Hecken beginnt die Frist, wenn sie über die zulässige Höhe wachsen (§ 32 NachbG Bln).