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Amtliche LandesbauordnungenKostenlos, ohne AnmeldungMit GesetzeswortlautStand 08.11.2026

Grenzabstand für Hecken und Bäume in Berlin

In Berlin muss eine Hecke (bis 2 m hoch) mindestens 0,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt stehen (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 NachbG Bln).

Abstände für Pflanzen

PflanzeAbstandFundstelle
Hecke bis 2 m hoch0,5 m§ 28 Abs. 1 Nr. 2 NachbG Bln
Hecke über 2 m hoch1 m§ 28 Abs. 1 Nr. 1 NachbG Bln
stark wachsende Bäume (z. B. Rotbuche, Linde, Platane, Rosskastanie, Stieleiche, Pappel, Weißbirke, Douglasie, Walnuss)3 m§ 27 Nr. 1 Buchst. a NachbG Bln
übrige Bäume1,5 m§ 27 Nr. 1 Buchst. b NachbG Bln
nicht hochstämmige Obstbäume1 m§ 27 Nr. 1 Buchst. c NachbG Bln
Sträucher0,5 m§ 27 Nr. 2 NachbG Bln

So wird gemessen

von der Mitte des Stammes, Strauches oder der Hecke bis zur Grenzlinie, an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden tritt; bei mehrreihigen Hecken von der grenznächsten Reihe (§ 30 NachbG Bln)

Fristen und Sonderfälle

Der Beseitigungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des fünften auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres klagt; bei Hecken beginnt die Frist, wenn sie über die zulässige Höhe wachsen (§ 32 NachbG Bln).

Baurechtlich: Zaun und Sichtschutz ohne Baugenehmigung in Berlin · Gartenhaus in Berlin

Quelle: Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln), vom 28.09.1973, gültig ab 01.01.1974 (amtlich (gesetze.berlin.de)); abgerufen am 08.11.2026. Keine Rechtsberatung.

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Häufige Fragen

Wie weit muss eine Hecke in Berlin von der Grenze weg sein?

In Berlin muss eine Hecke (bis 2 m hoch) mindestens 0,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt stehen (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 NachbG Bln).

Wie wird gemessen?

von der Mitte des Stammes, Strauches oder der Hecke bis zur Grenzlinie, an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden tritt; bei mehrreihigen Hecken von der grenznächsten Reihe (§ 30 NachbG Bln)

Was gilt noch?

Der Beseitigungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des fünften auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres klagt; bei Hecken beginnt die Frist, wenn sie über die zulässige Höhe wachsen (§ 32 NachbG Bln).